Empfehlungen der DGMR zur Sterilisation geistig Behinderter (1987)

1.

Der geistig behinderte Mensch bedarf des besonderen Schutzes der Gesellschaft und der Rechtsordnung.
Das Wohl des Menschen mit einer geistigen Behinderung, der nicht fähig ist, eigenverantwortlich über sich zu entscheiden, muß, auch unter Berücksichtigung des Schicksals möglicher Nachkommen, Richtschnur der Entscheidung sein.

2.

Eine geistige Behinderung hat nicht in jedem Fall zur Folge, daß Einsichtsfähigkeit im Rechtssinne fehlt.
Entscheidend ist nicht der Grad der Intelligenzminderung, sondern das auf dem Vorhandensein von Teilfähigkeiten beruhende Vermögen, Bedeutung und Tragweite der Sterilisation zu erkennen sowie diese Erkenntnis zur Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung zu machen.

3.

Eine geistige Behinderung hat nicht in jedem Fall zur Folge, daß Einsichtsfähigkeit im Rechtssinne fehlt.
Entscheidend ist nicht der Grad der Intelligenzminderung, sondern das auf dem Vorhandensein von Teilfähigkeiten beruhende Vermögen, Bedeutung und Tragweite der Sterilisation zu erkennen sowie diese Erkenntnis zur Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung zu machen.

4.

Die Sterilisation geistig Behinderter, die nicht willensfähig sind, darf erfolgen, wenn

  1. das konkrete Risiko einer Schwängerung gegeben ist, das nicht durch andere, die Betroffenen weniger belastende Maßnahmen vermieden werden kann,
  2. keine andere Form der sicheren Schwangerschaftsverhütung fachlich verantwortbar möglich ist,
  3. im konkreten Fall mit keiner psychischen Weiterentwicklung zu rechnen ist und erfolglos versucht wurde, die Notwendigkeit einer Sterilisation durch intensive sexualpädagogische Maßnahmen und eingehende Beratung der Sorgeberechtigten zu beseitigen.

Gegenstand der Beratung muß auch sein, daß eigene Befürchtungen der Sorgeberechtigten und die Erleichterung ihrer Erziehungsarbeit allein eine Sterilisation nicht rechtfertigen.

5.

Eine Sterilisation nach Ziffer 4 setzt weiter voraus, daß

  1. sie angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes des/der Behinderten zu vermeiden,
  2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß ein Kind des/der Behinderten an einer nicht behebbaren, schweren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden und dies das Wohl des/der Behinderten beeinträchtigen würde, oder
  3. der/die Behinderte durch die Erziehung und Betreuung eines Kindes auf Dauer körperlich oder seelisch überfordert wäre.

6.

Eine Sterilisation geistig Behinderter, die nicht willensfähig sind, setzt die Einwilligung der Sorgeberechtigten voraus. Fallen Sorgeberechtigung und Elternschaft auseinander, sollen auch die Eltern gehört werden.
Die Sorgeberechtigten sind umfassend über Alternativen zur Sterilisation sowie über Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu unterrichten.

7.

Eine Sterilisation geistig Behinderter soll nur erfolgen, wenn fachärztliche Gutachten vorliegen, in denen unter Berücksichtigung der medizinischen psychiatrischen Fragen und des psychosozialen Entwicklungsstandes festgestellt wird, daß und inwieweit die Einsichtsfähigkeit des/der Behinderten auf Dauer fehlt, daß also insbesondere nicht mit einer Nachentwicklung zu rechnen ist.
Zusätzlich soll eine lebensbegleitende Bezugsperson des/der Behinderten in den Entscheidungsprozeß einbezogen werden.
Die Beratungen und Entscheidungen sind zu dokumentieren.

8.

Dem Arzt ist anzuraten, unbeschadet der Zweifel an der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts dessen Entscheidung vor einer Sterilisation geistig Behinderter rechtzeitig herbeizuführen.

9.

Die zuständigen Gesundheits- und Sozialbehörden werden aufgefordert, entsprechende Beratungsmöglichkeiten für die Eltern geistig Behinderter zur Verfügung zu stellen.