Einbecker- Empfehlungen "Genetische Untersuchungen und Persönlichkeitsrecht" der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e. V.

[MedR 2000, 669.]


Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat vom 27. bis 29. September 2002 den 10. Einbecker Workshop zu dem Thema “Genetische Untersuchungen und Persönlichkeitsrecht” veranstaltet. Als Tagungsergebnis wurden folgende Empfehlungen verabschiedet:

  1. Neue Entwicklungen in Biomedizin, Genetik und Informatik führen zu einem erheblichen Wissenszuwachs im Verständnis der Ursachen und Entstehungsmechanismen von Krankheiten. Damit verbunden ist die Hoffnung, zukünftig individuelle Krankheitsrisiken frühzeitiger zu erkennen und durch gezielte Maßnahmen der Entwicklung von Krankheiten vorzubeugen. Genetische Untersuchungen ergänzen das Spektrum der diagnostischen Methoden in der Medizin. Sie sind einsetzbar zur molekularen Absicherung klinischer Verdachtsdiagnosen, zur Therapieoptimierung (z.B. Pharmakogenetik), zur Prognose im Einzelfall (Genotyp-Phänotyp-Korrelationen), zur prädikativen Diagnostik sich später manifestierender Krankheiten, zur pränatalen Diagnostik, zum genetischen Bevölkerungsscreening, aber auch zur Identitätsfeststellung. Eine Verbesserung der medizinischen Versorgung bei gleichzeitiger Aktivierung von Wirtschaftlichkeitsreserven wird sich jedoch nur dann realisieren lassen, wenn der Erkenntniszuwachs durch die molekulare Medizin berücksichtigt und die entsprechenden Strukturen für eine effektive Umsetzung dieses Wissens geschaffen werden. Beides fördert die gesellschaftliche Akzeptanz der neuen Methoden.
  2. Genetische Untersuchung (Gentest) im engeren Sinn ist DNA/RNA-Analytik, die auf die Bestimmung der Basensequenz in einem DNA-Molekül zielt. Genetische Untersuchung (Gentest) im weiteren Sinn ist die Laboranalyse auf Genotyp- oder Phänotyp-Ebene mit dem Ziel Informationen über das Erbgut zu erhalten. Genetische Informationen im engeren Sinn sind solche, die sich direkt aus den Chromosomen oder der DNA einer Person ableiten (zytogenetische und DNA/RNA-Testergebnisse). Genetische Informationen im weiteren Sinn sind solche, die Rückschlüsse auf die genetische Konstitution einer Person erlauben (z.B. Familienvorgeschichte, klinische Diagnosen, bildgebende Verfahren, klinisch-chemische Untersuchungsergebnisse).
  3. Mehr als andere Untersuchungsergebnisse erlauben genetische Informationen Aussagen über den gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand auch von Familienangehörigen. Sie bergen damit das Risiko konfligierender Interessen im Hinblick auf deren autonome Lebensführung und informationelle Selbstbestimmung in sich und beinhalten die Gefahr der Diskriminierung z.B. durch die Möglichkeit, Aussagen über die ethnische Zugehörigkeit des Untersuchten zu treffen. Ergebnisse genetischer Untersuchungen können zudem zu Konsequenzen über lange Zeiträume führen, da sie Aussagen über spätere Manifestationen mit einem langen Intervall zwischen Diagnostik und Erkrankung und über Manifestationen in zukünftigen Generationen ermöglichen. Sie ziehen in vielen Fällen Aussagen mit lebensveränderndem Charakter nach sich, ohne dass gegenwärtig eine Therapie angeboten werden kann. Besondere Auswirkungen können sich für den Betroffenen aus den Ergebnissen prädikativer Diagnostik ergeben. Dies gilt auch beim Abschluss von Kredit- oder Versicherungsverträgen und Personalentscheidungen. Aus alledem ergibt sich eine weit reichende Verantwortung von Untersuchtem und Untersucher.
  4. Bei dem Betroffenen steht der Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im Mittelpunkt. Dies erfordert es, dass im Grundsatz der Betroffene darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang von ihm genetische Informationen gewonnen und wie sie verwendet werden dürfen. Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen richtet sich primär gegen staatliche Eingriffe, erfasst aber auch Maßnahmen Privater (z.B. Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen), soweit diese eine eingriffsgleiche Wirkung besitzen.
  5. Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen stehen diese Individualgrundrechte in einer Wechselwirkung mit Grundrechten anderer privater Dritter. Hierzu zählen das Recht auf Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs.1 u. Art. 1 Abs.2 GG) und die ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten unternehmerischen Grundrechte der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Arbeitgeber (Art. 12 Abs.1 u. Art. 14 Abs.1 GG). Diesen Grundrechtsträgern kann ein Informationsanspruch über die persönlichen Eigenschaften des Betroffenen zustehen, soweit dies z.B. für deren Interessenbestimmung bei Vertragsabschlüssen erforderlich ist. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Informationsanspruch und die damit verbundenen wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen mit den berührten Grundrechten des Betroffenen in Ausgleich zu bringen. Beschränkungen müssen ihrerseits verhältnismäßig sein. Sie können insbesondere durch den Schutz vor Diskriminierungen gerechtfertigt werden. Dies kann z.B. durch die Festlegung eines Versicherungsschwellenwerts erfolgen, unterhalb dessen genetische Information nicht verlangt oder verwertet werden dürfen. Für das Auskunftsverhalten bei sich anbahnenden oder bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen spezifische Kriterien entwickelt werden, die sich z.B. auf notwendige Arbeitsplatzanforderungen und den Arbeitsschutz beziehen.
  6. Die Entscheidung über die funktionelle Relevanz genetischer Information im engeren Sinn kann nach heutiger Erkenntnis nicht allein anhand der Codierfähigkeit der DNA getroffen werden, da auch nicht codierende Bereiche die Individualität definieren und Rückschlüsse auf den Phänotyp zulassen.
  7. Die Vornahme genetischer Untersuchungen kann durch Einwilligung des Untersuchten oder Gesetz (z.B. §§ 81e StPO, 372a ZPO) gerechtfertigt werden. Untersuchungen funktionell nicht relevanter Bereiche der DNA sind im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch ohne Einwilligung durch Gesetz zulässig. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Ein solcher Einsatz von genetischen Untersuchungen, z.B. zur Identitäts- oder Vaterschaftsfeststellung, ist nach diesen Vorgaben einer strengen Abwägung und Verhältnismäßigkeitskontrolle zu unterwerfen. Der funktionell relevante Bereich der DNA gehört demgegenüber zum besonders geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts, ohne dass sich hieraus ein Verfügbarkeitsverbot herleiten ließe.
  8. Indikationsstellung, Aufklärung und Beratung bei genetischen Untersuchung sind durch Gesetz einem hierfür qualifizierten Arzt vorzubehalten. Spezifische Regelungen hierzu sind notwendig und im ärztlichen Standesrecht zu verankern.
  9. Die Einwilligung in die Gewinnung genetischer Information im engeren Sinn bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer umfassenden Aufklärung durch einen Arzt, die sich auf die besonderen Auswirkungen und Risiken der genetischen Informationen und die weitreichende Verantwortung des Betroffenen beziehen muss. An die Freiwilligkeit der Einwilligung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss weitgehend frei von der Besorgnis wirtschaftlicher und anderer Nachteile erteilt oder verweigert werden können.
  10. Bei nicht-einwilligungsfähigen Minderjährigen ist eine Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten für die Vornahme einer genetischen Untersuchung notwendig, die sich vorrangig am Kindeswohl zu orientieren hat. Dem mit betroffenen Persönlichkeitsrecht der Eltern darf bei der Entscheidungsfindung kein größeres Gewicht als bei der Untersuchung eines volljährigen Angehörigen zukommen. Die genetische Untersuchung einer nicht nur vorübergehend nicht-einwilligungsfähigen Person im Interesse eines Angehörigen ist bei strenger Indikationsstellung mit Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten oder des Betreuers zulässig, wenn die mit dem Eingriff verbundenen Nachteile in Abwägung mit dem therapeutischen Nutzen zumutbar sind.
  11. Anders zu beurteilen ist die genetische Untersuchung an Embryonen im Rahmen der Präimplantations- und Pränataldiagnostik. Die Zulässigkeit der Untersuchung bestimmt sich hier nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes.
  12. Genetische Screening-Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn therapeutische Konsequenzen möglich sind.
  13. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf Nichtwissen. Für die Ausübung dieses Rechts bedarf es einer ausreichenden Informationsgrundlage des Betroffenen. Eine Beschränkung ist im Hinblick auf Rechte Dritter, z.B. von Ehepartnern und Familienangehörigen, denkbar.
  14. Für Erkenntnisse, die auf unerlaubten genetischen Untersuchungen beruhen, ist ein Weitergabe- und Verwertungsverbot vorzusehen.
  15. Unzulässige genetische Untersuchungen und die Verletzung des Rechts auf Nichtwissen können Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen (§ 823 I BGB) nach sich ziehen und nach dem Embryonenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen strafbar sein oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Da genetische Untersuchungen auch ohne Entnahme von Blut möglich sind, z.B. anhand von Abstrichmaterial oder Haarwurzeln, geht ihnen nicht notwendig eine Körperverletzung voraus. Die gefährdeten Rechtsgüter des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst sind durch das allgemeine Strafrecht nicht umfassend geschützt. Eine gesonderte Strafbewehrung unzulässiger genetischen Untersuchungen ist gleichwohl nicht zwingend. Ein ausreichender Rechtsgüterschutz ist auch durch Regelungen in anderen Rechtsbereichen geringerer Eingriffsintensität, etwa im Schadens-, Versicherungsvertrags- und Arbeitsrecht, zu erzielen.
  16. Die für den staatlichen und privaten Bereich anerkannten datenschutzrechtlichen Prinzipien (Datensparsamkeit, Anonymisierung, Zweckbindung) gelten auch für einzelne genetische Informationen und schützen diese in ausreichender Weise. Soweit eine zulässige Erhebung von einzelnen genetischen Informationen erfolgt, sind ausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die eine zweckentsprechende Verwendung garantieren und Vorkehrungen gegenüber einer nicht gerechtfertigen Weitergabe treffen.
  17. Ein Datensatz über das gesamte Genom liegt vor, wenn Körpersubstanzen so entnommen und gelagert werden, dass eine vollständige Genomanalyse möglich ist. Daher stellt die vollständige genetische Information über einen Menschen eine Datei dar. Bei einem solchen Datensatz ist die Zweckbindung nicht gewährleistet. Es ist zu prüfen, ob die anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur staatlichen Datensammlung auf Vorrat auch für Genomdatensätze gelten.
  18. Werden die Genomdatensätze in Datenbanken oder Körpersubstanzen als Träger der genetischen Daten in Biobanken eingebracht, müssen differenzierte Zugriffs- und Verwendungsregeln geschaffen werden. Derartige Sammlungen werfen Fragestellungen auf, die weit über die bisherigen datenschutzrechtlichen Fragestellungen hinausgehen.
  19. Für eine effektive Verwirklichung der den Betroffenen und Beteiligten zustehenden Rechte ist eine breite Information der Öffentlichkeit über die Chancen und Risiken, die sich aus genetischen Untersuchungen ergeben, notwendig.
  20. Die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen muss auch auf der Basis des Verbraucherschutzes und der Selbstbestimmung erfolgen. Sie muss eine Einbettung genetischer Information in die Informations- und Wissensstrukturen der Medizin ermöglichen. Die internationalen Bemühungen, die in den verschiedenen Bereichen anfallenden Informationsströme zu einer für das Gesundheitswesen und für den Patienten individuell sinnvollen Nutzung zusammenführen, sind zu unterstützen.